Landesverband Bergbaubetroffener NRW e.V.
  • Home
  • Aktuelles
  • Allgemeines
    • Daten
      • Karten
      • Pegelstände
    • Links
    • Weitere Beiträge
  • Bergbaufolgen
    • allgemein
    • Bergschäden
    • Grubenwasser
      • Integrales Monitoring
      • Walsum
      • Ruhr-Heinrich
    • Schlichtungsstellen
    • Bergehalden
  • Bergbauzweige
    • Steinkohle
    • Braunkohle
    • Salzbergbau
  • Verband
    • Vorstand
    • Mitglieder
    • Impressum
  • Download
  1. Aktuelle Seite:  
  2. Startseite
  3. Aktuelles

Schlagwörter

  • Bergehalden 14
  • Braunkohle 15
  • Grubenwasser 36
  • Grundwasser 26
  • Umweltschutz 32

Grubenwassereinleitung in die Lippe - harsche Kritik aus der "Wasserabteilung"

[22.3. 2026]

Die "Erörterung" läuft und die Vorgehensweise der Bergbehörde wird wieder deutlich : Durchwinken!!!

Interessant ist aber, dass RAG auch von offizieller Seite Gegenwind bekommt. Teilweise werden die gleichen Argumente angeführt wie wir sie auch vorgebracht haben.

Die Abt. 54 ("Wasserabteilung") der BR Arnsberg formuliert:

- Der Ausgangszustand der Lippe ist anders zu definieren. Nicht der Zustand vor Einstellung der Grubenwassereinleitung in 09/2019, sondern insbesondere der aktuelle Zustand des aufnehmenden Gewässers ist bei der Zulassung einer Einleitung zu Grunde zu legen

- Das Abheben auf den vierten Monitoringzyklus [d.i. während der damaligen Einleitung, die Red,] als Ausgangszustand ist ein systemischer Fehler, der in den vorgelegten Unterlagen an vielen Stellen zu Fehlinterpretationen, insbesondere im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sowie das Zielerreichungsgebot nach § 27 WHG, führt.

- Da zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, ob es zu einer Verschlechterung im Sinne des Wasserrechts kommen kann, wird die Erteilung einer Einleitungserlaubnis für Phase 1 und Phase 2 der Grubenwassereinleitung bis zum 31.12.2056 äußerst kritisch gesehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und erst nach Schaffung einer Beurteilungsgrundlage nebst Erkenntnisgewinn durch das Monitoring in Phase 1, ist die Einleitung der Phase 2 daher zu einem späteren Zeitpunkt und in einem separaten Verfahren zu erteilen.

Die BR Münster weist in ihrer 17seitigen Stellungnahme nicht nur auf diese Dinge hin, sondern bemängelt in den Unterlagen/Gutachten auch viele Ungenaigkeiten, Fehler und unzulässige euphemistische Annahmen hin. 

Und was wird geschehen? Das ahnt man schon, weil die Arnsberger Abt. 54 sebst schon zutreffend festgestellt hat : "Leider scheint unsere Stellungnahme vom 02.10.2024 zur Ergänzung des Abschlussbetriebsplans Haus Aden weitgehend nicht berücksichtigt worden zu sein, " und so wird es immer bleiben. Würg!!!

Grubenwassereinleitung in die Lippe - Erörterung gestartet

[17.3.2026]

Die Online-Erörterung ist jetzt für knapp zwei Wochen gestartet und die bisherigen Einwender können Einsicht in die Eimwendungen der TÖB und anderer Betroffener nehmen. Auch Kommentare sin möglich, aber bitte "keine neuen Argumente", Wie üblich, hat die Bergbehörde ein besonderes Verhälnis zur Transparenz und macht den Zugang nicht der breiten Öffentlichkeit möglich,

Wie die Einwendungen von der RAG bei Seite geschoben  werden, kann folgendes Beispiel deutlich machen: (direkt zu unserem Kommentar dazu)

Einwendungen:

In allen Oberflächenwasserkörpern (speziell im OFWK DE_NRW_278_91760, in den auch zukünftig das Grubenwasser aus Haus Aden eingeleitet werden wird) ist der Zielwert der Chloridkonzentration von 200 mg/l überschritten. Der Grubenwasseranstieg von Phase 1 zu Phase 2 auf max. 380 m NHN wird nicht zu einer Reduzierung der Chloridkonzentrationen in der Lippe, sondern zu einer Erhöhung führen, so dass der Zielwert der Chloridkonzentration von 200 mg/l v.a. bei Niedrig- und Mittelwasser dauerhaft überschritten werden wird. Die Chloridkonzentrationen könnten sogar noch deutlich höher ausfallen, falls die Niedrigwasseraufhöhung ausgesetzt werden sollte. Hinweisen auf Schwankungen und nur geringfügige Überschreitungen (z. B. WRRL-FBS. 73) kann nicht zugestimmt werden, da bereits mit Mittelwerten gerechnet wurde und somit Schwankungen berücksichtigt wurden. In den Antragsunterlagen wird die geringfügige Überschreitung des Wertes von 200 mg/l Chlorid als „aus gutachterlicher Sicht“ akzeptabel angesehen. Diese Aussage wird von einzelnen Einwendern in Frage gestellt und als nicht ausreichend begründet angesehen. Andere Einwender begrüßen die Steuerung der Einleitmenge und somit der Salzkonzentration über das Pumpmanagement.

Stellungnahme dazu:

Die sich ergebenden Chloridkonzentrationen im Gewässer selbst sind in Phase 2 höher als in Phase 1. Dies liegt jedoch nicht am Grubenwasseranstieg bzw. einer vermeintlichen Erhöhung der Stoffgehalte in Phase 2, sondern daran, dass in Phase 1 die Einleitmenge geringer ist, denn durch den fortgeführten Grubenwasseranstieg wird nur eine Teilmenge gehoben und eingeleitet.Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder gegen das Verbesserungsgebot der WRRL ist anhand der Auswirkungen auf die Biologie zu prüfen. Überschreitungen bei den allgemein physikalischen QK dienen als überprüfbare Anforderung für den guten chemischen und ökologischen Zustand. Bei Einhaltung aller Hintergrund- und Orientierungswerte kann somit angenommen werden, dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials möglich ist bzw. dieses nicht verschlechtert wird (LAWA 2020). Eine Überschreitung führt aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass biologische Qualitätskomponenten nachweisbar beeinträchtigt werden. Aus gutachterlicher Sicht ist anhand der vorliegende Zönose nicht ersichtlich, dass diese auf 210 mg/l empfindlicher reagieren wird als auf 190 mg/l Chlorid. [Hervorhebungen von uns] Anhand der biologischen QK kann weder ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot noch gegen das Verbesserungsgebot der WRRL abgeleitet werden. Chlorid wird in den Unterlagen als maßgeblicher kritischer Parameter benannt und betrachtet. Die Pumpsteuerung ist darauf ausgerichtet unter allen Abflussbedingungen die Chloridkonzentrationen in der Lippe weitestmöglich zu reduzieren. Die in der Stellungnahme zitierten Sätze führen an, dass eine erhöhte Salinität potentiell negativ auf Gewässerorganismen wirken kann. Aufbauend darauf wird im Kap. 6.1.4 konkret für die Lippe und deren vorliegende Biozönose geprüft, was eine erneute Grubenwassereinleitung (mit geringeren Chloridkonzentrationen als zuvor) für die Lippe bedeutet. Die Auswirkungen von Salinität auf Ökosysteme sind stark abhängig von den jeweiligen im Gewässer vorkommenden Arten, sowie sonstigen hydromorphologischen und stofflichen Gegebenheiten. Da die Lippe über Jahrzehnte durch höhere Einträge von Chlorid beeinträchtigt wurde, ist ein Teil der zuletzt nachgewiesenen Arten als relativ salztolerant einzustufen (vgl. Anhang 15 FB WRRL). Anhand der Daten aus dem 5. Monitoringzyklus konnte bisher nicht geschlussfolgert werden, dass sich der Zustand der Lippe durch das Ausbleiben der Grubenwassereinleitung deutlich verändert hat. Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass sich noch Arten einstellen werden, die mit den derzeit vorliegenden geringeren Salzkonzentrationen besser zurechtkommen. Für diese Arten könnte es vorteilhaft sein, wenn die Salinität in Stufen wieder erhöht wird, da die Möglichkeit einer Adaption an Salzkonzentrationen bis etwa 200 mg/l gegeben ist.Der Zielwert für Chlorid wird in Phase 2 im Einleitwasserkörper (DE_NRW_278_91760) überschritten, in den weiter unterhalb gelegenen Wasserkörpern im Lippeverlauf wird der Zielwert von 200 mg/l nicht überschritten. Der Grubenwasseranstieg auf max. -380 m NHN führt im Vergleich zur Annahme bei -940 m NHN zu einer deutlichen Reduktion des Chloridgehaltes im Grubenwasser (s. DMT-Gutachten und FB WRRL, Anhang 19) und somit auch in der Lippe. Bei Einleitung des Grubenwassers in die Lippe kommt es zu einer Erhöhung des Chloridgehaltes, der ohne Grubenwasserbeeinflussung während der Anstiegsphase natürlich niedriger liegt als mit Grubenwassereinleitung. Die für Phase 1 prognostizierten Konzentrationen liegen unter Berücksichtigung der in Kap. 7.2 genannten Einleitmengen nicht über dem Zielwert für Chlorid (s. Tabelle 29). In Phase 2 steht ein Annahmebereich zw. - 450 - mNHN bis -400 m NHN zur Verfügung, durch diesen ist es möglich auch im stationären Regelbetrieb ein abflussbezogenes Pumpmanagement umzusetzen. Dieses ermöglicht es, die Grubenwassereinleitung so zu steuern und zu vergleichmäßigen, dass der Chlorideintrag den Orientierungswert von 200 mg/l auch in den Sommermonaten nur wenig überschreitet. Dies ist ein deutlicher Vorteil zur bisherigen Grubenwassereinleitung bei dem Niveau von -940 m NHN, wo die Chloridkonzentrationen im Mittel knapp unter 400 mg/l lagen (s. Anhang 16, LANUV 2022, im FB WRRL) und im Sommer z.T. Werte von deutlich über 500 mg/l Chlorid in der Lippe erreicht haben (s. Tabelle 28, MUNV 2024, im FB WRRL), also mehr als doppelt so hoch lagen wie nach dem Grubenwasseranstieg. Der Zielwert von 200 mg/l Chlorid ist der in der OGewV vorgegebene Orientierungswert und bildet damit eine Beurteilungsgrundlage, wobei maßgeblich für die Bewertung die Auswirkungen auf die biologischen QK sind. Hierzu gelten folgende Ausführungen auf S. 63 des FB WRRL "Bei Einhaltung aller Hintergrund- und Orientierungswerte kann somit angenommen werden, dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials möglich ist bzw. dieses nicht verschlechtert wird (LAWA 2020). Eine Überschreitung führt aber nicht zwangsweise zu dem Ergebnis, dass biologische Qualitätskomponenten nachweisbar beeinträchtigt werden. Der LANUV-Fachbericht 81 (2018a) führt hierzu aus: „Die UQN wird letztendlich für das empfindlichste Schutzgut unter Berücksichtigung eines Sicherheitsfaktors abgeleitet. Der Vorsorgegedanke ist dabei zentrales Leitmotiv. Aufgrund dieser Ableitungsmethodik hat eine geringfügige Überschreitung einer (ökotoxikologisch abgeleiteten) UQN i.d.R. nicht eine direkt messbare Auswirkung auf die ökologischen Zustands- oder Potenzialbewertungen der BQK im Gewässer.“ In Kapitel 6.1.4 wird die Auswirkung der prognostizierten Chloridgehalte auf die biologischen QK auf Grundlage der für den Zustand ohne Grubenwassereinleitung vorkommenden Biozönose (MZB) konkret geprüft. Aus gutachterlicher Sicht ist anhand der vorliegenden Zönose nicht ersichtlich, dass diese auf 210 mg/l empfindlicher reagieren wird als auf 190 mg/l Chlorid. Die sich ergebenden, knapp über dem Zielwert liegenden Chloridkonzentrationen führen, v.a. unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung starker Konzentrationsanstiege in der kritischen Entwicklungsphase und unter Berücksichtigung des in der Lippe vorliegenden Artenspektrums sehr wahrscheinlich nicht zu einer Beeinträchtigung der BQK und auch nicht zu einer veränderten Einstufung des ökologischen Potenzials/Zustandes.

Die Erwiderung strotzt nur so von Wunschdenken:

  • auf einmal ist der Wert von 200mg/l nicht mehr so wichtig - wenn man ihn einhalten kann, ist es an anderer Stelle ganz toll. Hier heißt es einfach, wer 190 verträgt, wird auch 210 vertragen. Dabei sagt ein "Richtwert", dass man tunlichst weit drunter bleiben sollte.
  • noch abstruser wird es mit der Behauptung, die Fauna hätte sich in der Vergangenheit schon an das Salz gewöhnt!! Im gegenteil: die Fauna hat sich in den letzten Jahren endlich etwas erholen können! Das ist der Maßstab, an dem gemessen werden muss - aber die BRA wird es schon richten!
  • auch wird wieder nur die Einleitung in die Lippe betrachtet und dann unter verschiedenen Vatianten die angeblich beste ausgewählt.

Sämtliche Prognosen sind schön geredet und wenn es dann hinterher doch nicht passt: Viele Worte, um sich frei nach Pippi Langstrumpf die Welt schön zu reden. Und später kommt wieder der bergmännische Wohlklang, den wir seit Jahrzehnten kennen::

  • Es kann nicht sein, was nicht sein darf;
  • Da konnte keiner mit rechnen
  • Das war alternativlos
  • Jetzt können wir leider nichts mehr ändern

Demo zur Hürfeldhalde

[11.3.2026]

Bekanntlich plant das Land eine Müllhalde auf der ehemaligen Bergehalde "Im Hürfeld". Dies, obwohl der Stadt Dorsten vertraglich zugesichert wurde, dass die Halde nach der Nutzung als Bergehalde als Naherholungsgebiet zur Verfügung gestellt werden sollte. Im ganzen Ruhrgebiet gibt es viele Halden, die der Öffentlichkeit zur Erholung zur Verfügung gestellt werden - nur Dorsten (und zwei andere Halden) soll dies verweigert werden.

Am Sonntag 8. 3. hatte die örtliche BISBU zu einer Demo aufgrufen und über 700 Bürgerinnen und Bürger zeigten eindrucksvoll, dass sie sich das nicht bieten lassen wollen. Der Bürgermeister von Dorsten, Tobias Stockhoff, machte auf der abschließenden Kundgebung noch einmal die ablehnende Haltung der Stadt gegen die Müllhalde deutlich und wies auf das laufenden "Mediationsverfahren hin". Der LVBB wies auf die allgemeine Problematik der Vertrags(un-)treue und den Umgang der Protagonisten um RAG, DAH, RVR, Bergbehörde und Ministerien in Düsseldorf mit den Rechten und Interessen der Bürgerinnen und Bürger vor Ort hin.

Mehr dazu bei der BISBU!

 

Pseudo-Erörterung GW-Einleitung Haus Aden

[10.3.2026]

Heute ist das Verfahren der Online-Erörterung zur Grubenwassereinleitung am Standort Haus Aden gestartet worden.

Zunächst muss man sich einen Zugang besorgen, erst später kann man ins Verfahren selbst einsteigen. Nicht einmal zwei Wochen (17.3.-30.3.) stehen dann zur Verfügung!

Aber wie heißt es dann in der Bekanntmachung der BRA so schön:

...

5. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist freiwillig. Die im Rahmen derÖffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden auch dann im weiteren Verfahren berücksichtigt, wenn jemand nicht an der OnlineKonsultation teilnimmt oder in deren Rahmen keine weitere Stellungnahmeabgeben wird.

6. Eine Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente in der OnlineKonsultation ist nicht erforderlich.

7. Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Online-Konsultationwird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet, d.h. über diebereits vorgebrachten Argumente hinaus können keine neuen Sachargumentevorgebracht und im Verfahren berücksichtigt werden.

....

Das macht das Ganze doch ziemlich fragwürdig. Das haben wir bei einer normalen Erörterung auch schon ganz anders erlebt. Viele Betroffene behaupten, die Bergbehörde habe vielleicht auch gar nicht viel Interesse, Argumente außer denen der RAG zu erhalten. Die Umwelt spielt womöglich eine untergeordnete Rolle, wenn es um finanzielle Belange der RAG geht. Wir haben schon mehrfach auf Alternativen zur Einleitung in die Lippe hingewiesen.

Ganz abstrus wird es bei dem Argument von RAG und Bergbehörde, die Lippe würde ja gerade entlastet von schädlichen Einleitungen, da die geplante Grubenwassermenge ja viel kleiner wäre als die vor Jahrzehnten. Dabei wird ignoriert, dass die Lippe sich durch den Grubenwasseranstieg und eben 0-Einleitung in den letzten Jahren gerade erst von den jahrzehntelangen Belastungen ein wenig erholt hat.

Hier kann man nochmals die Einwendungen des LVBB nachlesen.

 

 

 

Rheinwasserleitung für den Tagebau - Planfeststellung

[5.3.2026]

Jetzt ist die Bekanntmachung zum Planfeststellungsbeschluss veröffentlicht worden, noch nicht der Beschluss selbst - die Klagefrist damit noch nicht gestartet.

Wenn man den Beschluss erhalten möchte, muss man sich aber ein bisschen anstrengen. Man könnte meinen, der Beschluss wäre mit der Bekannmachung auch einsehbar - weit gefehlt. Nur vom 17.3. bis zum 30.3. kann man den Beschluss herunterladen. Das ist doch mal wahre Transparenz - zugegeben: in der "Bergbauversion"

Interessant ist auch, dass die "sofortige Vollziehbarkeit" angeordnet wird. Die Wassereinleitung solll zwar zig Jahre laufen, aber offenbar (haha) ist der Beginn der Baumaßnahme so dringend (Begründung offen), dass RWE sofort mit dem Bau beginnen darf. Manche Leute nennen das die im Bergbau übliche "Rechtsverkürzung" im Verwaltungsverfahren.

Dazu heißt es in der Verwaltungsgerichtsordnung §80

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur [...]

4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

und weiter in Absatz

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

Da freuen wir uns doch schon auf eine Begründung für das "besondere Interesse" oder auch die beschworene "Gefahr im Verzug"

 

  1. Eilantrag zur Lohmannsheide abgelehnt
  2. Belastetes Rheinwasser gefährdet Grundwasser im Rheinischen Revier
  3. RAG-BRA-Welt ist wieder in Ordnung!
  4. Salzbergbau in der Schlichtung

Seite 1 von 10

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10

Letzte Beiträge

  • Grubenwassereinleitung in die Lippe - harsche Kritik aus der "Wasserabteilung" 24. März 2026
  • Grubenwassereinleitung in die Lippe - Erörterung gestartet 17. März 2026
  • Demo zur Hürfeldhalde 11. März 2026
  • Pseudo-Erörterung GW-Einleitung Haus Aden 11. März 2026
  • Rheinwasserleitung für den Tagebau - Planfeststellung 06. März 2026
  • Eilantrag zur Lohmannsheide abgelehnt 19. Februar 2026
  • Belastetes Rheinwasser gefährdet Grundwasser im Rheinischen Revier 14. Februar 2026
  • RAG-BRA-Welt ist wieder in Ordnung! 07. Februar 2026
© 2026 Landesverband Bergbaubetroffener NRW e.V. Designed By JoomShaper
  • +49 2843 990053
  • +49 1772 990053
  • lvbb-nrw (at) gmx.de
  • Home
  • Aktuelles
  • Allgemeines
    • Daten
      • Karten
      • Pegelstände
    • Links
    • Weitere Beiträge
  • Bergbaufolgen
    • allgemein
    • Bergschäden
    • Grubenwasser
      • Integrales Monitoring
      • Walsum
      • Ruhr-Heinrich
    • Schlichtungsstellen
    • Bergehalden
  • Bergbauzweige
    • Steinkohle
    • Braunkohle
    • Salzbergbau
  • Verband
    • Vorstand
    • Mitglieder
    • Impressum
  • Download
  • +49 2843 990053
  • +49 1772 990053
  • lvbb-nrw (at) gmx.de