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Grubenwasseinleitung - mangelnde Fachkompetenz des Entscheiders "Berg"behörde

[1.4.2026]

Das laufende Verfahren für die Einleitung in die Lippe am Standort Haus Aden macht das grundsätzliche Dilemma deutlich. RAG als Antragsteller besorgt sich von ihren lange bewährten Sachverständigenbüros (kein öbuv) "Hausgutachten", die die Durchführbarkeit und Unbedenklichkeit des Verfahrens bescheinigen. (Anders lautende Gutachten würden schließlich sicher auch gar nicht vorgelegt).

Fachleute aus anderen Behörden und Institutionen melden Bedenken an und weisen auf Alternativen und die Unvereinbarkeit der Planung mit gesetzlichen Grundlagen hin.

Jetrzt kommt der Entscheider:

Die Abt. 6 der BR Arnsberg als Bergbehörde, die in ihren Reihen keinen studierten Fachmann im Wasserrecht hat (man schaue sich die Titel der Mitarbeiter an!) geht dann hin und beurteilt "fachlich versiert" die Argumente der Gutachter von RAG und der Einwender. Da ist dann aber nicht der Gedanke, dass womöglicih ein weiterer Gutachter aus dem Wasserrecht heran gezogen wird! Nein, das kann man selbst!! Man hat schon jahrzehntelange Erfahrung mit den Einlassungen der RAG und deren Gutachtern (immer wieder die gleichen Namen), dass man das selbst beurteilen kann - so zumindest die sinngemäße Aussage des Leiters der Bergbehörde.

Dazu kommt noch das Dilemma, dass die Bergbehörde bei den Dingen, wo sie Fachkompetenz besitzt, auf die Angaben des Antragstellers RAG angewiesen ist (z.B. bzgl. der Überleitung nach Carolinenglück). Eigene Erkenntnisse hat sie nicht!!

"Vor der Hacke ist es dunkel" und ob RAG immer da, wo es möglich wäre, aber vlt. teuer wird, das Licht anmacht, wird von manchen Zeitgenossen bezweifelt.

 

Grubenwasseinleitung Haus Aden - Überlange Frist der Genehmigung

 [29. 3. 2026]

Ein weiteres Beispiel für da "merkwürdige Spiel" bei dem Verfahren 

 Einwendung:

Das beantragte Einleitungserlaubnisfristende vom 31.12.2056 wird kritisiert. Eine Befristung von 30 Jahren weicht von der üblichen Verwaltungspraxis ab und ist wasserwirtschaftlich nicht begründbar. Es wird eine Begrenzung der Befristung auf maximal 10 Jahre gefordert, damit die Aufbereitungsmöglichkeiten in Bezug auf den technischen Fortschritt regelmäßig überprüft und angepasst und die Prognosedaten/ Modellerwartungen durch Messreihen validiert werden können. Auch können sich in der Zeit rechtliche Rahmenbedingungen verändern.

 Entgegnung der RAG:

Durch die beantragte Befristung der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis auf einen Zeitraum von 30 Jahren kann den fachlichen und rechtlichen Anforderungen des Gewässerschutzes umfassend Rechnung getragen werden. Auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Randbedingungen kann die Wasserbehörde durch eine nachträgliche Änderung von Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 13 Abs. 1 WHG), sowie ggf. durch einen vollständigen oder teilweise erfolgenden Widerruf der Erlaubnis (§ 18 WHG) reagieren. Durch diese Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse ist der Vertrauensschutz des Erlaubnisinhabers eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist "Bestandsschutz [...] dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz fremd" (OVG Münser, juris, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95, juris, Rn. 37). Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz des Erlaubnisinhabers dahingehend, "dass entwässerungstechnisch alles so bleibt, wie es war, besteht nicht" (VG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2014 - 17 K 5503/13, juris, Rn. 67).

Zudem ist vor dem Hintergrund des Grubenwasser- und Gewässermonitorings, was der Beobachtung und Überprüfung der Vorhabenwirkungen dient, eine Befristung der Erlaubnis nicht erforderlich. Das Monitoring wird im begleitenden Arbeitskreis mit den Fachbehörden abgestimmt und die Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit auf Grundlage der Überwachungsergebnisse, falls sich relevante Abweichungen von den prognostizierten Wirkungen ergeben, Maßnahmen in Bezug auf die Einleitung anordnen (Ampelprinzip).

 Unser Kommentar:

Der Antrag enthält dermaßen viele Ungenauigkeiten, Mutmaßungen, euphemistische Annahmen, zugestandene Unbekannte, dass eine dermaßen lange Zeit vollkommen unangemessen wäre. Die Hinweise auf einen möglichen Widerruf durch die Bergbehörde sind wieder die üblichen Nebelgranaten. RAG kennt schließlich seine "Pappenheimer" dort und weiß aus Erfahrung, dass die Bergbehörde selbst bei nachgewiesenen Verstößen gegen deren Anordnungen nichts unternehmen wird - außer, dass es nachträglich mit einer "Ausnahmegenehmigung" dann doch plötzlich kein Problem mehr ist - wie wir es bei der illegalen Einleitung 2018 in die Ruhr erlebt haben. Da hätte auch keine "Ampel" aus dem IM geholfen.
GW-Einleitung kann man nicht so einfach ein- und ausschalten - wenn es einmal läuft, hat man tatsächlich keine Alternative mehr.

Grubenwassereinleitung in die Lippe - harsche Kritik aus der "Wasserabteilung"

[22.3. 2026]

Die "Erörterung" läuft und die Vorgehensweise der Bergbehörde wird wieder deutlich : Durchwinken!!!

Interessant ist aber, dass RAG auch von offizieller Seite Gegenwind bekommt. Teilweise werden die gleichen Argumente angeführt wie wir sie auch vorgebracht haben.

Die Abt. 54 ("Wasserabteilung") der BR Arnsberg formuliert:

- Der Ausgangszustand der Lippe ist anders zu definieren. Nicht der Zustand vor Einstellung der Grubenwassereinleitung in 09/2019, sondern insbesondere der aktuelle Zustand des aufnehmenden Gewässers ist bei der Zulassung einer Einleitung zu Grunde zu legen

- Das Abheben auf den vierten Monitoringzyklus [d.i. während der damaligen Einleitung, die Red,] als Ausgangszustand ist ein systemischer Fehler, der in den vorgelegten Unterlagen an vielen Stellen zu Fehlinterpretationen, insbesondere im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sowie das Zielerreichungsgebot nach § 27 WHG, führt.

- Da zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, ob es zu einer Verschlechterung im Sinne des Wasserrechts kommen kann, wird die Erteilung einer Einleitungserlaubnis für Phase 1 und Phase 2 der Grubenwassereinleitung bis zum 31.12.2056 äußerst kritisch gesehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und erst nach Schaffung einer Beurteilungsgrundlage nebst Erkenntnisgewinn durch das Monitoring in Phase 1, ist die Einleitung der Phase 2 daher zu einem späteren Zeitpunkt und in einem separaten Verfahren zu erteilen.

Die BR Münster weist in ihrer 17seitigen Stellungnahme nicht nur auf diese Dinge hin, sondern bemängelt in den Unterlagen/Gutachten auch viele Ungenaigkeiten, Fehler und unzulässige euphemistische Annahmen hin. 

Und was wird geschehen? Das ahnt man schon, weil die Arnsberger Abt. 54 sebst schon zutreffend festgestellt hat : "Leider scheint unsere Stellungnahme vom 02.10.2024 zur Ergänzung des Abschlussbetriebsplans Haus Aden weitgehend nicht berücksichtigt worden zu sein, " und so wird es immer bleiben. Würg!!!

Grubenwassereinleitung in die Lippe - Erörterung gestartet

[17.3.2026]

Die Online-Erörterung ist jetzt für knapp zwei Wochen gestartet und die bisherigen Einwender können Einsicht in die Eimwendungen der TÖB und anderer Betroffener nehmen. Auch Kommentare sin möglich, aber bitte "keine neuen Argumente", Wie üblich, hat die Bergbehörde ein besonderes Verhälnis zur Transparenz und macht den Zugang nicht der breiten Öffentlichkeit möglich,

Wie die Einwendungen von der RAG bei Seite geschoben  werden, kann folgendes Beispiel deutlich machen: (direkt zu unserem Kommentar dazu)

Einwendungen:

In allen Oberflächenwasserkörpern (speziell im OFWK DE_NRW_278_91760, in den auch zukünftig das Grubenwasser aus Haus Aden eingeleitet werden wird) ist der Zielwert der Chloridkonzentration von 200 mg/l überschritten. Der Grubenwasseranstieg von Phase 1 zu Phase 2 auf max. 380 m NHN wird nicht zu einer Reduzierung der Chloridkonzentrationen in der Lippe, sondern zu einer Erhöhung führen, so dass der Zielwert der Chloridkonzentration von 200 mg/l v.a. bei Niedrig- und Mittelwasser dauerhaft überschritten werden wird. Die Chloridkonzentrationen könnten sogar noch deutlich höher ausfallen, falls die Niedrigwasseraufhöhung ausgesetzt werden sollte. Hinweisen auf Schwankungen und nur geringfügige Überschreitungen (z. B. WRRL-FBS. 73) kann nicht zugestimmt werden, da bereits mit Mittelwerten gerechnet wurde und somit Schwankungen berücksichtigt wurden. In den Antragsunterlagen wird die geringfügige Überschreitung des Wertes von 200 mg/l Chlorid als „aus gutachterlicher Sicht“ akzeptabel angesehen. Diese Aussage wird von einzelnen Einwendern in Frage gestellt und als nicht ausreichend begründet angesehen. Andere Einwender begrüßen die Steuerung der Einleitmenge und somit der Salzkonzentration über das Pumpmanagement.

Stellungnahme dazu:

Die sich ergebenden Chloridkonzentrationen im Gewässer selbst sind in Phase 2 höher als in Phase 1. Dies liegt jedoch nicht am Grubenwasseranstieg bzw. einer vermeintlichen Erhöhung der Stoffgehalte in Phase 2, sondern daran, dass in Phase 1 die Einleitmenge geringer ist, denn durch den fortgeführten Grubenwasseranstieg wird nur eine Teilmenge gehoben und eingeleitet.Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder gegen das Verbesserungsgebot der WRRL ist anhand der Auswirkungen auf die Biologie zu prüfen. Überschreitungen bei den allgemein physikalischen QK dienen als überprüfbare Anforderung für den guten chemischen und ökologischen Zustand. Bei Einhaltung aller Hintergrund- und Orientierungswerte kann somit angenommen werden, dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials möglich ist bzw. dieses nicht verschlechtert wird (LAWA 2020). Eine Überschreitung führt aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass biologische Qualitätskomponenten nachweisbar beeinträchtigt werden. Aus gutachterlicher Sicht ist anhand der vorliegende Zönose nicht ersichtlich, dass diese auf 210 mg/l empfindlicher reagieren wird als auf 190 mg/l Chlorid. [Hervorhebungen von uns] Anhand der biologischen QK kann weder ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot noch gegen das Verbesserungsgebot der WRRL abgeleitet werden. Chlorid wird in den Unterlagen als maßgeblicher kritischer Parameter benannt und betrachtet. Die Pumpsteuerung ist darauf ausgerichtet unter allen Abflussbedingungen die Chloridkonzentrationen in der Lippe weitestmöglich zu reduzieren. Die in der Stellungnahme zitierten Sätze führen an, dass eine erhöhte Salinität potentiell negativ auf Gewässerorganismen wirken kann. Aufbauend darauf wird im Kap. 6.1.4 konkret für die Lippe und deren vorliegende Biozönose geprüft, was eine erneute Grubenwassereinleitung (mit geringeren Chloridkonzentrationen als zuvor) für die Lippe bedeutet. Die Auswirkungen von Salinität auf Ökosysteme sind stark abhängig von den jeweiligen im Gewässer vorkommenden Arten, sowie sonstigen hydromorphologischen und stofflichen Gegebenheiten. Da die Lippe über Jahrzehnte durch höhere Einträge von Chlorid beeinträchtigt wurde, ist ein Teil der zuletzt nachgewiesenen Arten als relativ salztolerant einzustufen (vgl. Anhang 15 FB WRRL). Anhand der Daten aus dem 5. Monitoringzyklus konnte bisher nicht geschlussfolgert werden, dass sich der Zustand der Lippe durch das Ausbleiben der Grubenwassereinleitung deutlich verändert hat. Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass sich noch Arten einstellen werden, die mit den derzeit vorliegenden geringeren Salzkonzentrationen besser zurechtkommen. Für diese Arten könnte es vorteilhaft sein, wenn die Salinität in Stufen wieder erhöht wird, da die Möglichkeit einer Adaption an Salzkonzentrationen bis etwa 200 mg/l gegeben ist.Der Zielwert für Chlorid wird in Phase 2 im Einleitwasserkörper (DE_NRW_278_91760) überschritten, in den weiter unterhalb gelegenen Wasserkörpern im Lippeverlauf wird der Zielwert von 200 mg/l nicht überschritten. Der Grubenwasseranstieg auf max. -380 m NHN führt im Vergleich zur Annahme bei -940 m NHN zu einer deutlichen Reduktion des Chloridgehaltes im Grubenwasser (s. DMT-Gutachten und FB WRRL, Anhang 19) und somit auch in der Lippe. Bei Einleitung des Grubenwassers in die Lippe kommt es zu einer Erhöhung des Chloridgehaltes, der ohne Grubenwasserbeeinflussung während der Anstiegsphase natürlich niedriger liegt als mit Grubenwassereinleitung. Die für Phase 1 prognostizierten Konzentrationen liegen unter Berücksichtigung der in Kap. 7.2 genannten Einleitmengen nicht über dem Zielwert für Chlorid (s. Tabelle 29). In Phase 2 steht ein Annahmebereich zw. - 450 - mNHN bis -400 m NHN zur Verfügung, durch diesen ist es möglich auch im stationären Regelbetrieb ein abflussbezogenes Pumpmanagement umzusetzen. Dieses ermöglicht es, die Grubenwassereinleitung so zu steuern und zu vergleichmäßigen, dass der Chlorideintrag den Orientierungswert von 200 mg/l auch in den Sommermonaten nur wenig überschreitet. Dies ist ein deutlicher Vorteil zur bisherigen Grubenwassereinleitung bei dem Niveau von -940 m NHN, wo die Chloridkonzentrationen im Mittel knapp unter 400 mg/l lagen (s. Anhang 16, LANUV 2022, im FB WRRL) und im Sommer z.T. Werte von deutlich über 500 mg/l Chlorid in der Lippe erreicht haben (s. Tabelle 28, MUNV 2024, im FB WRRL), also mehr als doppelt so hoch lagen wie nach dem Grubenwasseranstieg. Der Zielwert von 200 mg/l Chlorid ist der in der OGewV vorgegebene Orientierungswert und bildet damit eine Beurteilungsgrundlage, wobei maßgeblich für die Bewertung die Auswirkungen auf die biologischen QK sind. Hierzu gelten folgende Ausführungen auf S. 63 des FB WRRL "Bei Einhaltung aller Hintergrund- und Orientierungswerte kann somit angenommen werden, dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials möglich ist bzw. dieses nicht verschlechtert wird (LAWA 2020). Eine Überschreitung führt aber nicht zwangsweise zu dem Ergebnis, dass biologische Qualitätskomponenten nachweisbar beeinträchtigt werden. Der LANUV-Fachbericht 81 (2018a) führt hierzu aus: „Die UQN wird letztendlich für das empfindlichste Schutzgut unter Berücksichtigung eines Sicherheitsfaktors abgeleitet. Der Vorsorgegedanke ist dabei zentrales Leitmotiv. Aufgrund dieser Ableitungsmethodik hat eine geringfügige Überschreitung einer (ökotoxikologisch abgeleiteten) UQN i.d.R. nicht eine direkt messbare Auswirkung auf die ökologischen Zustands- oder Potenzialbewertungen der BQK im Gewässer.“ In Kapitel 6.1.4 wird die Auswirkung der prognostizierten Chloridgehalte auf die biologischen QK auf Grundlage der für den Zustand ohne Grubenwassereinleitung vorkommenden Biozönose (MZB) konkret geprüft. Aus gutachterlicher Sicht ist anhand der vorliegenden Zönose nicht ersichtlich, dass diese auf 210 mg/l empfindlicher reagieren wird als auf 190 mg/l Chlorid. Die sich ergebenden, knapp über dem Zielwert liegenden Chloridkonzentrationen führen, v.a. unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung starker Konzentrationsanstiege in der kritischen Entwicklungsphase und unter Berücksichtigung des in der Lippe vorliegenden Artenspektrums sehr wahrscheinlich nicht zu einer Beeinträchtigung der BQK und auch nicht zu einer veränderten Einstufung des ökologischen Potenzials/Zustandes.

Die Erwiderung strotzt nur so von Wunschdenken:

  • auf einmal ist der Wert von 200mg/l nicht mehr so wichtig - wenn man ihn einhalten kann, ist es an anderer Stelle ganz toll. Hier heißt es einfach, wer 190 verträgt, wird auch 210 vertragen. Dabei sagt ein "Richtwert", dass man tunlichst weit drunter bleiben sollte.
  • noch abstruser wird es mit der Behauptung, die Fauna hätte sich in der Vergangenheit schon an das Salz gewöhnt!! Im gegenteil: die Fauna hat sich in den letzten Jahren endlich etwas erholen können! Das ist der Maßstab, an dem gemessen werden muss - aber die BRA wird es schon richten!
  • auch wird wieder nur die Einleitung in die Lippe betrachtet und dann unter verschiedenen Vatianten die angeblich beste ausgewählt.

Sämtliche Prognosen sind schön geredet und wenn es dann hinterher doch nicht passt: Viele Worte, um sich frei nach Pippi Langstrumpf die Welt schön zu reden. Und später kommt wieder der bergmännische Wohlklang, den wir seit Jahrzehnten kennen::

  • Es kann nicht sein, was nicht sein darf;
  • Da konnte keiner mit rechnen
  • Das war alternativlos
  • Jetzt können wir leider nichts mehr ändern

Demo zur Hürfeldhalde

[11.3.2026]

Bekanntlich plant das Land eine Müllhalde auf der ehemaligen Bergehalde "Im Hürfeld". Dies, obwohl der Stadt Dorsten vertraglich zugesichert wurde, dass die Halde nach der Nutzung als Bergehalde als Naherholungsgebiet zur Verfügung gestellt werden sollte. Im ganzen Ruhrgebiet gibt es viele Halden, die der Öffentlichkeit zur Erholung zur Verfügung gestellt werden - nur Dorsten (und zwei andere Halden) soll dies verweigert werden.

Am Sonntag 8. 3. hatte die örtliche BISBU zu einer Demo aufgrufen und über 700 Bürgerinnen und Bürger zeigten eindrucksvoll, dass sie sich das nicht bieten lassen wollen. Der Bürgermeister von Dorsten, Tobias Stockhoff, machte auf der abschließenden Kundgebung noch einmal die ablehnende Haltung der Stadt gegen die Müllhalde deutlich und wies auf das laufenden "Mediationsverfahren hin". Der LVBB wies auf die allgemeine Problematik der Vertrags(un-)treue und den Umgang der Protagonisten um RAG, DAH, RVR, Bergbehörde und Ministerien in Düsseldorf mit den Rechten und Interessen der Bürgerinnen und Bürger vor Ort hin.

Mehr dazu bei der BISBU!

 

  1. Pseudo-Erörterung GW-Einleitung Haus Aden
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  3. Eilantrag zur Lohmannsheide abgelehnt
  4. Belastetes Rheinwasser gefährdet Grundwasser im Rheinischen Revier

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