[5.3.2026]
Jetzt ist die Bekanntmachung zum Planfeststellungsbeschluss veröffentlicht worden, noch nicht der Beschluss selbst - die Klagefrist damit noch nicht gestartet.
Wenn man den Beschluss erhalten möchte, muss man sich aber ein bisschen anstrengen. Man könnte meinen, der Beschluss wäre mit der Bekannmachung auch einsehbar - weit gefehlt. Nur vom 17.3. bis zum 30.3. kann man den Beschluss herunterladen. Das ist doch mal wahre Transparenz - zugegeben: in der "Bergbauversion"
Interessant ist auch, dass die "sofortige Vollziehbarkeit" angeordnet wird. Die Wassereinleitung solll zwar zig Jahre laufen, aber offenbar (haha) ist der Beginn der Baumaßnahme so dringend (Begründung offen), dass RWE sofort mit dem Bau beginnen darf. Manche Leute nennen das die im Bergbau übliche "Rechtsverkürzung" im Verwaltungsverfahren.
Dazu heißt es in der Verwaltungsgerichtsordnung §80
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur [...]
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
und weiter in Absatz
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
Da freuen wir uns doch schon auf eine Begründung für das "besondere Interesse" oder auch die beschworene "Gefahr im Verzug"