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RAG-Stiftung in der Kritik

[11.6.2026]

Nachdem der WDR über den Bericht des Landesrechnungshofes mit ziemlich vernichtender Kritik an der Geschäftsführung berichtet hat, rechtfertigt sich der Vorstizende der Stiftung, Bernd Tönjes, in der NRZ zu den Vorwürfen. (auch nachzulesen in der RP)  Naturgemaäß weist er jegliche Kritik von sich. Das Vermögen istzwar in den letzen Jahren um über 25% gesunken. Für die jährlichen Kosten  der Ewigkeitsaufgaben sei aber genügend finanzieller Spielraum vorhanden. Dazu muss man allerdings wissen, dass die Stiftung einige Milliarden in den Sand von Herrn Benzko gesetzt hat und der damalige Finanzvorstand eine sehr unglückliche Rolle gespielt hat.

Eine eher unrühmliche Rolle spielt das Kuratorium, das die Arbeit des Vorstandes kontrollieren soll. Hier spielt eher der politische Hintergrund als die Profession eine Rolle bei der Mitgliedschaft. Fachliche Kompetenz scheint fast hinderlich zu sein. Kein Wunder dass die FDP jetzt in mehreren Anfragen an den Landtag das Problem artikuliert und eine Neuaufstellung verlangt. Die Landesregierung (von dritter Seite unterstellt: in alter Seilschaft) sieht keine Probleme oder darf nix sagen!

 

GW-Anstieg am Standort Haus Aden

[10.6. 2026]

Jetzt wird es langsam eng für RAG und ihrem Gegen- , vlt. eher Mitspieler Bergbehörde in der BRA.

Das Grubenwasser am Standort Haus Aden steht bei etwa - 604m, darf nach bisheriger Genehmigungslage nur bis -600m ansteigen. Also müsste jetzt bald Grubenwasser gepumpt werden - nur wohin? Es gibt auch keine Genehmigung zur Einleitung in die Lippe! 

Es liegt ein Antrag von 2024 bei der BRA auf Anstieg des Grubenwasserpegels auf -380m - eigentlich unkritisch, aber verbunden damit ist der Antrag auf Einleitung von 15m3 Grubenwasser pro Minute  in die Lippe - und das ist nicht so einfach, da das Einvernehmen mit der Wasserbehörde in der BRA offenbar nicht so einfach zu erreichen ist. Es bleibt spannend! Wahrscheinlich wird wieder eine der so gerne gewählten Ausnahmegenehmigungen erteilt oder die RAG ignoriert wie 2018 an der Ruhr einfach mal die Vorgaben der Genehmigungen - sicher wie damals folgenlos!

GW- Einleitung Haus Aden

[18.4.2026]

Der WDR berichtet über die geplante - wahnwitzige - Einleitung von umweltschädlichem Grubenwasser in die Lippe. Leider wird das Thema der Überfrachtung des Lippewassers mit Salz nicht berührt.

Immer wieder sei daran erinnert, dass RAG die Alternative der Überleitung ins mittlere Ruhrrevier und der direkten Einleitung in den Rhein nur deshalb nicht will, weil sie befürchten, dann höhere Pumpleistung am Standort Lohberg installieren zu müssen. Stattdessen wollen Sie die Lippe auf Dauer, nein: auf Ewigkeit (!) verseuchen und behaupten auch, es würde besser - nur weil sie bis vor 6 Jahren die Lippe noch mehr verseucht haben.

Grubenwasseinleitung - mangelnde Fachkompetenz des Entscheiders "Berg"behörde

[1.4.2026]

Das laufende Verfahren für die Einleitung in die Lippe am Standort Haus Aden macht das grundsätzliche Dilemma deutlich. RAG als Antragsteller besorgt sich von ihren lange bewährten Sachverständigenbüros (kein öbuv) "Hausgutachten", die die Durchführbarkeit und Unbedenklichkeit des Verfahrens bescheinigen. (Anders lautende Gutachten würden schließlich sicher auch gar nicht vorgelegt).

Fachleute aus anderen Behörden und Institutionen melden Bedenken an und weisen auf Alternativen und die Unvereinbarkeit der Planung mit gesetzlichen Grundlagen hin.

Jetrzt kommt der Entscheider:

Die Abt. 6 der BR Arnsberg als Bergbehörde, die in ihren Reihen keinen studierten Fachmann im Wasserrecht hat (man schaue sich die Titel der Mitarbeiter an!) geht dann hin und beurteilt "fachlich versiert" die Argumente der Gutachter von RAG und der Einwender. Da ist dann aber nicht der Gedanke, dass womöglicih ein weiterer Gutachter aus dem Wasserrecht heran gezogen wird! Nein, das kann man selbst!! Man hat schon jahrzehntelange Erfahrung mit den Einlassungen der RAG und deren Gutachtern (immer wieder die gleichen Namen), dass man das selbst beurteilen kann - so zumindest die sinngemäße Aussage des Leiters der Bergbehörde.

Dazu kommt noch das Dilemma, dass die Bergbehörde bei den Dingen, wo sie Fachkompetenz besitzt, auf die Angaben des Antragstellers RAG angewiesen ist (z.B. bzgl. der Überleitung nach Carolinenglück). Eigene Erkenntnisse hat sie nicht!!

"Vor der Hacke ist es dunkel" und ob RAG immer da, wo es möglich wäre, aber vlt. teuer wird, das Licht anmacht, wird von manchen Zeitgenossen bezweifelt.

 

Grubenwasseinleitung Haus Aden - Überlange Frist der Genehmigung

 [29. 3. 2026]

Ein weiteres Beispiel für da "merkwürdige Spiel" bei dem Verfahren 

 Einwendung:

Das beantragte Einleitungserlaubnisfristende vom 31.12.2056 wird kritisiert. Eine Befristung von 30 Jahren weicht von der üblichen Verwaltungspraxis ab und ist wasserwirtschaftlich nicht begründbar. Es wird eine Begrenzung der Befristung auf maximal 10 Jahre gefordert, damit die Aufbereitungsmöglichkeiten in Bezug auf den technischen Fortschritt regelmäßig überprüft und angepasst und die Prognosedaten/ Modellerwartungen durch Messreihen validiert werden können. Auch können sich in der Zeit rechtliche Rahmenbedingungen verändern.

 Entgegnung der RAG:

Durch die beantragte Befristung der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis auf einen Zeitraum von 30 Jahren kann den fachlichen und rechtlichen Anforderungen des Gewässerschutzes umfassend Rechnung getragen werden. Auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Randbedingungen kann die Wasserbehörde durch eine nachträgliche Änderung von Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 13 Abs. 1 WHG), sowie ggf. durch einen vollständigen oder teilweise erfolgenden Widerruf der Erlaubnis (§ 18 WHG) reagieren. Durch diese Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse ist der Vertrauensschutz des Erlaubnisinhabers eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist "Bestandsschutz [...] dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz fremd" (OVG Münser, juris, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95, juris, Rn. 37). Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz des Erlaubnisinhabers dahingehend, "dass entwässerungstechnisch alles so bleibt, wie es war, besteht nicht" (VG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2014 - 17 K 5503/13, juris, Rn. 67).

Zudem ist vor dem Hintergrund des Grubenwasser- und Gewässermonitorings, was der Beobachtung und Überprüfung der Vorhabenwirkungen dient, eine Befristung der Erlaubnis nicht erforderlich. Das Monitoring wird im begleitenden Arbeitskreis mit den Fachbehörden abgestimmt und die Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit auf Grundlage der Überwachungsergebnisse, falls sich relevante Abweichungen von den prognostizierten Wirkungen ergeben, Maßnahmen in Bezug auf die Einleitung anordnen (Ampelprinzip).

 Unser Kommentar:

Der Antrag enthält dermaßen viele Ungenauigkeiten, Mutmaßungen, euphemistische Annahmen, zugestandene Unbekannte, dass eine dermaßen lange Zeit vollkommen unangemessen wäre. Die Hinweise auf einen möglichen Widerruf durch die Bergbehörde sind wieder die üblichen Nebelgranaten. RAG kennt schließlich seine "Pappenheimer" dort und weiß aus Erfahrung, dass die Bergbehörde selbst bei nachgewiesenen Verstößen gegen deren Anordnungen nichts unternehmen wird - außer, dass es nachträglich mit einer "Ausnahmegenehmigung" dann doch plötzlich kein Problem mehr ist - wie wir es bei der illegalen Einleitung 2018 in die Ruhr erlebt haben. Da hätte auch keine "Ampel" aus dem IM geholfen.
GW-Einleitung kann man nicht so einfach ein- und ausschalten - wenn es einmal läuft, hat man tatsächlich keine Alternative mehr.

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