Illegale GW-Einleitung an der Ruhr - Einstellung des Verfahrens

[10.3.2023]

Bekanntlich hat der LVBB zunächst gegen die RAG, später dann auch gegen die Bergbehörde Strafanzeige wegen der illegalen Einleitung von Grubenwasser in die Ruhr seit 2018 gestellt.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Essen das Verfahren eingestellt  "mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 170 Abs. 2 StPO". In einem Schreiben an uns führt sie aus:

"Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Tatbestand der Gewässerverunreinigung im Sinne des § 324 StGB nicht erfüllt ist, da keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG festzustellen sind und insbesondere keine Auswirkungen durch die Einleitung von Grubenwasser auf die Wassereigenschaft der Ruhr festzustellen waren."

Das mag zwar auf den ersten Blick richtig sein, es bleibt aber dabei, dass die Einleitung zu einer höheren Salzkonzentration in der Ruhr geführt hat und, das ist dann noch entscheidender, gemäß der Genehmigung von 2012 nicht erfolgen durfte. Dazu wird es in dem Schreiben der SA aber dann ganz interessant:

"Soweit in der Nebenbestimmung zur Erlaubniserteilung zur Einleitung von Grubenwasser in 7.9 ein Wert von 20 m3/sec benannt worden ist, handelt es sich um einen Orientierungswert. Insbesondere sind die Nebenbestimmungen 7.9 bis 7.12 zur Erlaubnis vom 23.05.2012 nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang gewertet werden.

Außerdem handelt es sich bei dem angegebenen Wert insoweit um eine Abflussmenge am Pegel Hattingen, die als Entscheidungskriterium dazu dient, ab wann evtl. Einschränkungen des Pumpenbetriebes erforderlich werden könnten. Danach kann die Bezirksregierung Arnsberg während der Sommermonate die Drosselung oder Einstellung der Grubenwasseranleitung anordnen. Bereits nach dem Wortlaut bleibt festzustellen, dass es sich hier um keine zwingende Regelung handelt."

Das ist schon starker Tobak. So heißt es in der fraglichen Nebenbestimmung:

"7.9 Bei einer Wasserführung der Ruhr von < 20 m³/s (Tagesmittel am Pegel Hattingen) darf keine Grubenwassereinleitung erfolgen."

Wie der Oberstaatsanwalt da aus dem "darf nicht erfolgen" einen Orientierungswert bekommt, bei dem die BR die Einstellung der Grubenwasseranleitung anordnen kann, ist schon ziemlich abenteuerlich.

Nebenbestimmungen sind dazu da, dass der Empfänger der Genehmigung diese auch einhält.

Aber: Bei der RAG (und der BRA) gehen die Uhren scheinbar anders. Wir werden das in jedem Fall weiter verfolgen und zunächst Akteneinsicht beantragen.

Kleine Randnotiz: Eine Nicht-Einhaltung (hier:RAG) einer Nebenbestimmung ist im normalen Leben eine Ordnungswidrigkeit, die die Genehmigungsbehörde (hier: BR Arnsberg) verfolgen muss!!



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Unterausschuss Bergbausicherheit 3. Sitzung

[3.3.2023]

An diesem Tag hat der Unterausschuss seine 3. Sitzung abgehalten.

Bericht folgt.

RWE Revierbericht

[10.2.2023]

Turnusmäßig erstellt RWE Karten mit den Grundwassergleichen für das rheinische Revier. In diesen Karten wird vermerkt, inwieweit das Grundwasser durch den Sümpfungseinfluss des Braunkohletagebaus abgesenkt wurde. Betrachtet werden verschiedene Grundwasserstockwerke, also Grundwasservorkommen in verschiedenen Tiefen des Untergrundes, die durch wasserundurchlässige Schichten voneinander getrennt sind. 

Die Karten sind auf der website von RWE zu finden.

Bergschadensausfallkasse

[5. 2. 2023]

Lange verbarg sie sich im Dunkeln, auf unser langes Nachfragen taucht sie jetzt auf: die Bergschadensausfallkasse. Sie ist ein eigentragener Verein mit Sitz in Bonn, die in den Fällen sich um Bergschäden kümmern soll, in denen der Verursacher, z.B. bei wildem Bergbau in den Nachkriegszeiten im südlichen Ruhrgebiet, nicht bekannt ist. Die Einrichtung einer solchen Institution schreibt das Bundesberggesetz vor.

"Damit konnte auf die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Ausfallkasse in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts beim Bundeswirtschaftsministerium verzichtet werden (§§ 122 und 123 BBergG)." heißt es auf der website. Das fürchtet die Industrie natürlich wie der Teufel das Weihwasser: bloß die Bergschadensregulierung in eigener Regie halten und damit keinen Präzedenzfall für Regulierung unter öffentlichem Einfluß ermöglichen.

Hier geht es zur website!

Grundwasserabsenkung im Rheinischen Revier

[2. 2. 2023]

Immer wieder kommt es zu Problemen bei der Bearbeitung von Bergschäden, wenn die Immobilie im Überschneidungsbereich von Braunkohlen- und Steinkohlenbergbaueinfluss liegt.

Bekanntlich gibt es die Zuständigkeitskarte, die angeblich die Zuordnung zu RWE bzs. EBV festlegt. Diese Karte ist aber eine rechtlich unverbindliche Vereinbarung zwischen den Unternehmen und den beiden Schlichtungsstellen. Eine Bergschadensbearbeitung ist unzulässig, wenn sie nur mit dem Hinweis auf diese Karte erfolgt.

Da kann dann vieleicht auch ein Blick in die Grundwassergleichen von RWE helfen. Das sind Karten, in denen die Absenkung des Grundwassers in den verschiedenen "Stockwerken" (unter Tage) dargestellt wird. Liegt die Immobilie in einem Gebiet mit Ansenkung, ist die Zuständigkeit von RWE eindeutig.

Hier findet man diese Karten!