Illegale GW-Einleitung an der Ruhr - Einstellung des Verfahrens

[10.3.2023]

Bekanntlich hat der LVBB zunächst gegen die RAG, später dann auch gegen die Bergbehörde Strafanzeige wegen der illegalen Einleitung von Grubenwasser in die Ruhr seit 2018 gestellt.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Essen das Verfahren eingestellt  "mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 170 Abs. 2 StPO". In einem Schreiben an uns führt sie aus:

"Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Tatbestand der Gewässerverunreinigung im Sinne des § 324 StGB nicht erfüllt ist, da keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG festzustellen sind und insbesondere keine Auswirkungen durch die Einleitung von Grubenwasser auf die Wassereigenschaft der Ruhr festzustellen waren."

Das mag zwar auf den ersten Blick richtig sein, es bleibt aber dabei, dass die Einleitung zu einer höheren Salzkonzentration in der Ruhr geführt hat und, das ist dann noch entscheidender, gemäß der Genehmigung von 2012 nicht erfolgen durfte. Dazu wird es in dem Schreiben der SA aber dann ganz interessant:

"Soweit in der Nebenbestimmung zur Erlaubniserteilung zur Einleitung von Grubenwasser in 7.9 ein Wert von 20 m3/sec benannt worden ist, handelt es sich um einen Orientierungswert. Insbesondere sind die Nebenbestimmungen 7.9 bis 7.12 zur Erlaubnis vom 23.05.2012 nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang gewertet werden.

Außerdem handelt es sich bei dem angegebenen Wert insoweit um eine Abflussmenge am Pegel Hattingen, die als Entscheidungskriterium dazu dient, ab wann evtl. Einschränkungen des Pumpenbetriebes erforderlich werden könnten. Danach kann die Bezirksregierung Arnsberg während der Sommermonate die Drosselung oder Einstellung der Grubenwasseranleitung anordnen. Bereits nach dem Wortlaut bleibt festzustellen, dass es sich hier um keine zwingende Regelung handelt."

Das ist schon starker Tobak. So heißt es in der fraglichen Nebenbestimmung:

"7.9 Bei einer Wasserführung der Ruhr von < 20 m³/s (Tagesmittel am Pegel Hattingen) darf keine Grubenwassereinleitung erfolgen."

Wie der Oberstaatsanwalt da aus dem "darf nicht erfolgen" einen Orientierungswert bekommt, bei dem die BR die Einstellung der Grubenwasseranleitung anordnen kann, ist schon ziemlich abenteuerlich.

Nebenbestimmungen sind dazu da, dass der Empfänger der Genehmigung diese auch einhält.

Aber: Bei der RAG (und der BRA) gehen die Uhren scheinbar anders. Wir werden das in jedem Fall weiter verfolgen und zunächst Akteneinsicht beantragen.

Kleine Randnotiz: Eine Nicht-Einhaltung (hier:RAG) einer Nebenbestimmung ist im normalen Leben eine Ordnungswidrigkeit, die die Genehmigungsbehörde (hier: BR Arnsberg) verfolgen muss!!



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siehe auch: