Einwendungen:
In allen Oberflächenwasserkörpern (speziell im OFWK DE_NRW_278_91760, in den auch zukünftig das Grubenwasser aus Haus Aden eingeleitet werden wird) ist der Zielwert der Chloridkonzentration von 200 mg/l überschritten. Der Grubenwasseranstieg von Phase 1 zu Phase 2 auf max. 380 m NHN wird nicht zu einer Reduzierung der Chloridkonzentrationen in der Lippe, sondern zu einer Erhöhung führen, so dass der Zielwert der Chloridkonzentration von 200 mg/l v.a. bei Niedrig- und Mittelwasser dauerhaft überschritten werden wird. Die Chloridkonzentrationen könnten sogar noch deutlich höher ausfallen, falls die Niedrigwasseraufhöhung ausgesetzt werden sollte. Hinweisen auf Schwankungen und nur geringfügige Überschreitungen (z. B. WRRL-FBS. 73) kann nicht zugestimmt werden, da bereits mit Mittelwerten gerechnet wurde und somit Schwankungen berücksichtigt wurden. In den Antragsunterlagen wird die geringfügige Überschreitung des Wertes von 200 mg/l Chlorid als „aus gutachterlicher Sicht“ akzeptabel angesehen. Diese Aussage wird von einzelnen Einwendern in Frage gestellt und als nicht ausreichend begründet angesehen. Andere Einwender begrüßen die Steuerung der Einleitmenge und somit der Salzkonzentration über das Pumpmanagement.
Stellungnahme dazu:
Die sich ergebenden Chloridkonzentrationen im Gewässer selbst sind in Phase 2 höher als in Phase 1. Dies liegt jedoch nicht am Grubenwasseranstieg bzw. einer vermeintlichen Erhöhung der Stoffgehalte in Phase 2, sondern daran, dass in Phase 1 die Einleitmenge geringer ist, denn durch den fortgeführten Grubenwasseranstieg wird nur eine Teilmenge gehoben und eingeleitet.Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder gegen das Verbesserungsgebot der WRRL ist anhand der Auswirkungen auf die Biologie zu prüfen. Überschreitungen bei den allgemein physikalischen QK dienen als überprüfbare Anforderung für den guten chemischen und ökologischen Zustand. Bei Einhaltung aller Hintergrund- und Orientierungswerte kann somit angenommen werden, dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials möglich ist bzw. dieses nicht verschlechtert wird (LAWA 2020). Eine Überschreitung führt aber nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass biologische Qualitätskomponenten nachweisbar beeinträchtigt werden. Aus gutachterlicher Sicht ist anhand der vorliegende Zönose nicht ersichtlich, dass diese auf 210 mg/l empfindlicher reagieren wird als auf 190 mg/l Chlorid. [Hervorhebungen von uns] Anhand der biologischen QK kann weder ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot noch gegen das Verbesserungsgebot der WRRL abgeleitet werden. Chlorid wird in den Unterlagen als maßgeblicher kritischer Parameter benannt und betrachtet. Die Pumpsteuerung ist darauf ausgerichtet unter allen Abflussbedingungen die Chloridkonzentrationen in der Lippe weitestmöglich zu reduzieren. Die in der Stellungnahme zitierten Sätze führen an, dass eine erhöhte Salinität potentiell negativ auf Gewässerorganismen wirken kann. Aufbauend darauf wird im Kap. 6.1.4 konkret für die Lippe und deren vorliegende Biozönose geprüft, was eine erneute Grubenwassereinleitung (mit geringeren Chloridkonzentrationen als zuvor) für die Lippe bedeutet. Die Auswirkungen von Salinität auf Ökosysteme sind stark abhängig von den jeweiligen im Gewässer vorkommenden Arten, sowie sonstigen hydromorphologischen und stofflichen Gegebenheiten. Da die Lippe über Jahrzehnte durch höhere Einträge von Chlorid beeinträchtigt wurde, ist ein Teil der zuletzt nachgewiesenen Arten als relativ salztolerant einzustufen (vgl. Anhang 15 FB WRRL). Anhand der Daten aus dem 5. Monitoringzyklus konnte bisher nicht geschlussfolgert werden, dass sich der Zustand der Lippe durch das Ausbleiben der Grubenwassereinleitung deutlich verändert hat. Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass sich noch Arten einstellen werden, die mit den derzeit vorliegenden geringeren Salzkonzentrationen besser zurechtkommen. Für diese Arten könnte es vorteilhaft sein, wenn die Salinität in Stufen wieder erhöht wird, da die Möglichkeit einer Adaption an Salzkonzentrationen bis etwa 200 mg/l gegeben ist.Der Zielwert für Chlorid wird in Phase 2 im Einleitwasserkörper (DE_NRW_278_91760) überschritten, in den weiter unterhalb gelegenen Wasserkörpern im Lippeverlauf wird der Zielwert von 200 mg/l nicht überschritten. Der Grubenwasseranstieg auf max. -380 m NHN führt im Vergleich zur Annahme bei -940 m NHN zu einer deutlichen Reduktion des Chloridgehaltes im Grubenwasser (s. DMT-Gutachten und FB WRRL, Anhang 19) und somit auch in der Lippe. Bei Einleitung des Grubenwassers in die Lippe kommt es zu einer Erhöhung des Chloridgehaltes, der ohne Grubenwasserbeeinflussung während der Anstiegsphase natürlich niedriger liegt als mit Grubenwassereinleitung. Die für Phase 1 prognostizierten Konzentrationen liegen unter Berücksichtigung der in Kap. 7.2 genannten Einleitmengen nicht über dem Zielwert für Chlorid (s. Tabelle 29). In Phase 2 steht ein Annahmebereich zw. - 450 - mNHN bis -400 m NHN zur Verfügung, durch diesen ist es möglich auch im stationären Regelbetrieb ein abflussbezogenes Pumpmanagement umzusetzen. Dieses ermöglicht es, die Grubenwassereinleitung so zu steuern und zu vergleichmäßigen, dass der Chlorideintrag den Orientierungswert von 200 mg/l auch in den Sommermonaten nur wenig überschreitet. Dies ist ein deutlicher Vorteil zur bisherigen Grubenwassereinleitung bei dem Niveau von -940 m NHN, wo die Chloridkonzentrationen im Mittel knapp unter 400 mg/l lagen (s. Anhang 16, LANUV 2022, im FB WRRL) und im Sommer z.T. Werte von deutlich über 500 mg/l Chlorid in der Lippe erreicht haben (s. Tabelle 28, MUNV 2024, im FB WRRL), also mehr als doppelt so hoch lagen wie nach dem Grubenwasseranstieg. Der Zielwert von 200 mg/l Chlorid ist der in der OGewV vorgegebene Orientierungswert und bildet damit eine Beurteilungsgrundlage, wobei maßgeblich für die Bewertung die Auswirkungen auf die biologischen QK sind. Hierzu gelten folgende Ausführungen auf S. 63 des FB WRRL "Bei Einhaltung aller Hintergrund- und Orientierungswerte kann somit angenommen werden, dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands / Potenzials möglich ist bzw. dieses nicht verschlechtert wird (LAWA 2020). Eine Überschreitung führt aber nicht zwangsweise zu dem Ergebnis, dass biologische Qualitätskomponenten nachweisbar beeinträchtigt werden. Der LANUV-Fachbericht 81 (2018a) führt hierzu aus: „Die UQN wird letztendlich für das empfindlichste Schutzgut unter Berücksichtigung eines Sicherheitsfaktors abgeleitet. Der Vorsorgegedanke ist dabei zentrales Leitmotiv. Aufgrund dieser Ableitungsmethodik hat eine geringfügige Überschreitung einer (ökotoxikologisch abgeleiteten) UQN i.d.R. nicht eine direkt messbare Auswirkung auf die ökologischen Zustands- oder Potenzialbewertungen der BQK im Gewässer.“ In Kapitel 6.1.4 wird die Auswirkung der prognostizierten Chloridgehalte auf die biologischen QK auf Grundlage der für den Zustand ohne Grubenwassereinleitung vorkommenden Biozönose (MZB) konkret geprüft. Aus gutachterlicher Sicht ist anhand der vorliegenden Zönose nicht ersichtlich, dass diese auf 210 mg/l empfindlicher reagieren wird als auf 190 mg/l Chlorid. Die sich ergebenden, knapp über dem Zielwert liegenden Chloridkonzentrationen führen, v.a. unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung starker Konzentrationsanstiege in der kritischen Entwicklungsphase und unter Berücksichtigung des in der Lippe vorliegenden Artenspektrums sehr wahrscheinlich nicht zu einer Beeinträchtigung der BQK und auch nicht zu einer veränderten Einstufung des ökologischen Potenzials/Zustandes.
Viele Worte, um sich frei nach Pippi Langstrumpf die Welt schön zu reden. Und später kommt wieder der Dreiklang:
- Da konnte keiner mit rechnen
- Das war alternativlos
- Jetzt können wir leider nichts mehr ändern