[16. 4. 2025]
Mit heutigem Datum hat die Bergbehörde die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses für den weiteren Salzabbau am Niederrhein für den 22. 4. angekündigt.
Alle Bedenken von privater wie öffentlicher Hand werden sicher zugunsten der monetären Interessen eines Unternehmens zurückgewiesen. Gefährdung von Deichen mit möglichem Versagen des Hochwasserschutzes, Schäden an privatem wie öffentlichem Eigentum über Jahrzehnte oder die fehlende Möglichkeit, mit den Regenmengen dauerhaft und sicher fertig zu werden - alles das ist der Bergbehörde unwichtig. Es soll dann womöglich über Nebenbestimmungen geregelt werden. Der Umgang von Bergbauunternehmen und Bergbehörde mit diesen Auflagen ist uns allen bekannt - zur Not werden sie ignoriert. Wieder wird es dazu kommen "damit konnte keiner rechnen" - "das konnte keiner ahnen" - "da können wir jetzt auch nichts mehr machen "
Es bleibt nur noch auf die Hoffnung einer Klage. Die Bergbehörde wird aber wie gewohnt sehr schnell den Sofortvollzug anordnen, womit die Klage keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Wenn dann nach vielen Jahren bis zum BVG womöglich eine Entscheidung gefallen ist, sind die Fakten schon geschaffen!
- Bergbaueinwirkungen sind unumkehrbar!
- Eingetretene Senkungen sind nicht mehr rückbaubar!
- Wenn der Niederrhein einmal unter Wasser steht, kann man ihn nicht mehr retten!!
aus der Veröffentlichung:
"Durch den Beschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind für dieses Vorhaben andere gesonderte behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlichrechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Die Planfeststellung erstreckt sich auch auf die notwendigen Folgemaßnahmen, ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden könnte oder dürfte, bis vorhabenbedingte Gefahren, Beeinträchtigungen oder Schäden nicht mehr zu besorgen sind.
Die Planfeststellung schließt erforderliche Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht ein.
Soweit Einwendungen nicht durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise Rechnung getragen worden sind, werden sie zurückgewiesen."