Nebenbestimmungen - gültig oder nicht??

[6.9.2024]

Im Zusammenhang mit der Einleitung von Grubenwasser in die Ruhr argumentiert die Bergbehörde widersprüchlich bezüglich der Wirksamkeit von Nebenbestimmungen.

Hintergrund ist die Frage, ob RAG in den jahren 2018 und 2019 in Niedrigwasserphasen der Ruhr illegal Grubenwasser eingeleitet. Nach Stellungnahme der Bergbehörde(!) hat die Staatsanwaltschaft Essen unsere Anzeige zwar niedergelegt, das Problem ist damit aber aus unserer Sicht nicht erledigt.

Warum auch immer versuchen Teile der entsprechenden Abteilung der Bergbehörde die RAG um jeden Preis der eigenen Glaubwürdigkeit inzwischen mit der waghalsigen Behauptung zu schützen, die einschlägigen Nebenbestimmungen der Einleitgenehmigung würden so einfach gar nicht gelten:

"Bezüglich der Auslegung der Nebenbestimmungen wird auf die bereits erteilten Auskünfte an den LVBB und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Essen verwiesen. Die Nebenbestimmungen richten sich hinsichtlich Auslösung der Anordnung nicht an das Unternehmen (RAG AG)." (Kugel, BR Arnsberg, 3. Sitzung der Regionalen Arbeitsgruppe 5 – Ruhr des Integralen Monitorings am 02.11.2023,  zu finden im Protokoll der RG Ruhr des Integralen Monitorings zum Grubenwasseranstieg, abgerufen am 2. 5. 2024, Hervorhebung durch uns)

Dagegen heißt es in einer Darstellung zum Integralen Monitoring auf dem 21. Altbergbaukolloquium in Essen (Hervorhebung durch uns)

Genehmigungen - insbesondere die Nebenbestimmungen - entfalten unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Antragsteller/Genehmigungsinhaber (hier: RAG AG). Die RAG AG unterliegt damit der staatlichen (ordnungsbehördlichen) Aufsicht durch die hier im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zuständige Bergbehörde (Bez.-Reg. Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie in NRW). Die Einhaltung der Genehmigungsauflagen wird laufend überprüft und kann ordnungsrechtlich erzwungen werden. (M. Heitfeld, P. Rosner, W. Dronia, Integrales Monitoring für den Grubenwasseranstieg im Steinkohlenbergbau in Nordrhein-Westfalen - eine Plattform zur öffentlichen Präsentation und kritischen Diskussion der Ergebnisse des laufenden Monitorings, 21. Altbergbaukolloquium, Essen 2023, S. 7)

Hier ist einer der Verfasser eben derselben Abteilung der BR Arnsberg, Abt. 6 (Bergbehörde). Es wird die aus unserer Sicht einzige vernünftige Ansicht vertreten.

Mit Schreiben vom 23. 5. 2024 haben wir das übergeordnete Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klima und Energie um Aufklärung über die offensichtliche Diskrepanz angefragt. Bis heute leider ohne Antwort.

Wir fragen uns, ob nicht doch bald personelle Konsequenzen in der Bergbehörde wie auch in der zuständigen Abteilung des Wirtschaftsministeriums nötig sind! Übrigens: Das auch zuständige Umweltministerium ist und war immer gut informiert und schaut scheinbar tatenlos zu! Beide Ministerien werden von Personen einer Partei geleitet, die sich dem Umweltschutz besonders verpflichtet fühlt.

 

siehe auch: