Einleitung Ruhr - Chronologie

[8. 4. 2023]

Um den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse zur illegalen Einleitung an der Ruhr besser verfolgen zu können, finden Sie hier eine Chronologie dazu.

Datum Sache Autor / Quelle

1974

Angeblich erste Einschränkung der Einleitung

Angabe des MWIKE im Bericht an den Unterausschuss Bergbausicherheit 

23. 5. 2012

Einleitgenehmigung mit NB

Az 61.h15-7-1-16

25. 8. 2020

Beginn des IM Grubenwasseranstieg

 

25.1. 2021

Nachfrage nach weiteren Einleitstellen mit Niedrigwasserbeschränkung

LVBB in der Sitzung KG Wasser des Integralen Monitorings

7.2. 2021

Mail-Anfrage an die BR Arnsberg:

„-  Heinrich hat eine Einleitgenehmigung bis zum 31. 10. 2021. Was soll danach geschehen? Das geplante Verfahren mit UVP für die drei Ruhr-BW ist ja sicher bis dahin nicht abgeschlossen?“

Email LVBB

8. 2. 2021

„In Abstimmung mit dem MULNV sind für die drei Standorte im Ruhr-Einzugsgebiet übergangsweise Fristverlängerungen des status quo (Pumpenkammerbetrieb, unveränderter Annahmepegel) bis Ende 2023 beantragt worden, wobei das Verfahren für Heinrich noch läuft. Für die zukünftige neue Situation mit Brunnenbetrieb und teilweise angehobenem Annahmepegel werden drei Erlaubnisverfahren mit einer gemeinsamen UVP durchgeführt (vgl. auch Landtagsbericht vom 26.09.2018).“

Email, BR Arnsberg

3. 5. 2021

Einleitgenehmigung mit NB

Az 61.h15-7-1-16

20.7. 2021

„Zu diesem Aspekt hat sich die RAG derart geäußert, dass ein „Aussetzen“ der Grubenwassereinleitung gerade bei längeren Trockenperioden nur schwer umzusetzen sei.“

Schreiben des Ruhrverbandes an die BR Arnsberg

28.10. 2021

„In der bis zum 31.10.2012 gültigen Erlaubnis vom 03.12.2001 ist eine Niedrigwasserbeschränkung enthalten, dass das Bergamt (bzw. nach der Verwaltungsstrukturreform 2008 Bezirksregierung Arnsberg) aufgrund von Angaben des Ruhrverbandes bei einem Pegelstand des Pegels Hattingen < 20 m³/s die Einstellung des Pumpbetriebs bei Niedrigwasser anordnen kann.

In der Erlaubnis vom 23.05.2012, befristet bis zum 31.10.2021, sowie der aktuell gültigen Erlaubnis vom  03.05.2021 wurde die Niedrigwasserbeschränkung sinngemäß beibehalten. Mir ist diesbezüglich keine Meldung des Ruhrverbands oder der RAG AG aktuell in Erinnerung. Ich habe daher eine Prüfung der Aktenlage veranlasst, die aufgrund des von Ihnen genannten Zeitraums von 10 Jahren etwas dauern wird.  Sobald die Aktensichtung abgeschlossen ist, erhalten Sie umgehend weitere Nachricht.“

Email,  BR Arnsberg

22.11. 2021

„Die Aktensichtung zum Standort Heinrich befindet sich noch in Arbeit.“

Email, BR Arnsberg

10. 12. 2021

„Die Prüfung der Aktenlage zur wasserrechtlichen Erlaubnis ist nunmehr abgeschlossen. Danach sind für den angefragten Zeitraum keine Meldungen des Ruhrverbands dokumentiert, aufgrund derer eine Unterbrechung der Einleitung hätte angeordnet werden können. Für den Zeitraum 21.07.2020 – 31.07.2020 wurde seitens der RAG AG eine temporäre Einstellung des Betriebs angezeigt.“

Email,  BR Arnsberg

14. 1. 2022

Anzeige des LVBB gegen RAG:

"Das bedeutet, dass der Unternehmer in den Jahren 2018 bis 2020 an etwa 115 Tagen belastetes Grubenwasser widerrechtlich eingeleitet hat, eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung in Kauf genommen hat und sich damit entsprechend §324 StGB schuldig gemacht hat."

 

21. 3. 2022

- „         Das Grubenwasser wird aus deutlich geringerer Tiefe als am Standort Walsum gefördert und weist daher eine deutlich geringere Mineralisierung auf.

-          Aufgrund dieser geringen Mineralisierung dient die Wasserhaltung im Notfall auch als Reservestandort für die Wasserversorgung der Stadt Essen.

-          Wegen der Nähe zur Ausbisszone des Karbons am Südrand des Reviers unterliegt der Anfall des zu fördernden Grubenwassers witterungsbedingt deutlichen Schwankungen, d. h. es fallen in Trockenperioden gegenüber dem Durchschnitt deutlich geringere Grubenwassermengen an.

-          Ausweislich der aktuellsten Ruhrgüteberichte 2019 und 2020 (siehe  https://www.ruhrverband.de/presse/publikationen/wissen/) liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Einleitung des Grubenwassers am Standort Heinrich zu Konflikten mit Orientierungswerten nach der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), insbesondere hinsichtlich Chlorid und Sulfat, geführt habe, auch wenn sich deren Konzentration in der Ruhr durch diese Einleitung erhöht. Im Jahr 2020 wurde der höchste Wert für Chlorid im Gesamtverlauf der Ruhr im Oktober 2020 mit 92 mg/l an der Messstelle Hattingen gemessen (Ruhrgütebericht 2020, S. 34). Das heißt, Messwerte von Messstellen unterhalb (so auch unterhalb der Einleitstelle Heinrich) waren niedriger als dieser Spitzenwert, der Orientierungswert nach OGewV für den Gewässertyp der Ruhr liegt mit 200 mg/l Chlorid deutlich darüber. Im Vorjahr lag der Spitzenwert für Chlorid bei 110 mg/l Anfang Dezember 2018, ebenfalls unter dem Orientierungswert (Ruhrgütebericht 2019, S. 28).

 

Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

Frage 1, erster Teil:

Die wasserrechtliche Erlaubnis sieht keine Meldung der Pegelstände durch die RAG vor. Darüber hinaus wird im Gegensatz zur ZWH Walsum wird die ZWH Heinrich noch als untertägiger Betrieb mit Pumpenkammern geführt. Ein wesentlicher Überstau gegenüber der Teufenlage der Pumpenkammern und dem damit vorgegebenen Pumpniveau ist hier nicht möglich. Gemäß der aktuellen Abschlussbetriebsplanzulassung i. V. m. dem vorherigen Hauptbetriebsplan ist durch eine Nebenbestimmung das Pumpniveau auf den Bereich -485 m NHN bis -475 m NHN festgelegt. Unplanmäßige Veränderungen des Grubenwasserspiegels in der Wasserprovinz der Bergbehörde umgehend anzuzeigen. Eine solche unplanmäßige Veränderung wurde bisher nicht angezeigt.

 

Frage 1, zweiter Teil, Fragen 2 und 3:

Die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis sind so zu verstehen, dass seitens der Bergbehörde die Unterbrechung des Pumpbetriebs angeordnet werden kann, wenn seitens des Ruhrverbands eine entsprechende Bedarfsmeldung vorliegt. Entsprechende Meldungen lagen hier nicht vor (vgl. meine Stellungnahme vom 10.12.2021) und waren angesichts der Messergebnisse zur Wasserqualität in der Ruhr (siehe oben) auch nicht erforderlich.

 

Da die Grubenwassereinleitung am Standort Heinrich zur Stützung der Wasserführung in Trockenwetterphasen beitragen kann und offensichtlich zu keinen Qualitätskonflikten geführt hat (vgl. Ruhrgüteberichte), wird der Fortbestand der Nebenbestimmungen im Zuge der bald anstehenden Erlaubnisverfahrens mit UVP für die Wasserhaltungsstandorte im Einzugsgebiet der Ruhr neu zu bewerten sein.“

Email, BR Arnsberg

2. 5. 2022

Anfrage an das MWIKE mit Kopie an MUNV (Bezeichnungen derzeit noch anders) zur GW-Einleitung

 

5.10. 2022

„Das integrale Monitoring hat den Zweck, die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs zu überwachen, zu beurteilen und ggf. steuernde Maßnahmen auszulösen. Die witterungsbedingten Schwankungen der Abflusswerte der Gewässer stehen jedoch in keinem Kausalzusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg (vgl. Vermerk vom 06.07.2021 – 61.01.25-2020-5 – zur KG Wasser, Protokoll der 4. KG Wasser am 30.09.2021, TOP 7 sowie die darauf bezogene Fassung des Steckbriefs 2.2.3, Stand 28.10.2021).

 

Das Erfordernis einer temporären Begrenzung oder Unterbrechung der Einleitung ist ursächlich abhängig vom Witterungseinfluss des Abflusses im Gewässer und nicht vom Grubenwasseranstiegsprozess. Deshalb kann der Aspekt der Abflusssituation des Gewässers (HQ, MHQ, MQ, MNQ, NQ, zu garantierender Mindestabflusswert Ruhr) nicht Steuerkriterium der Betriebszustände im Sinne des Monitoringkonzepts sein. Vielmehr ist hier unabhängig vom Betriebszustand (Normal, Warnung, Alarm) anhand der Pegeldaten über die Reduzierung oder Unterbrechung der Einleitung zu entscheiden. Die Kontrolle hierzu ist betreffend der Einhaltung der Auflagen der Zulassungsbescheide der amtlichen Betriebsaufsicht vorbehalten.“

 

email BR Arnsberg

14. 10. 2022

„Zu ihren Bedenken hinsichtlich der Einleitung von Grubenwasser am Standort Heinrich in Essen in die Ruhr ist festzuhalten, dass sich Ihre Strafanzeige wegen des Tatvorwurfs der Gewässerverunreinigung gegen die RAG AG gerade beim Polizeipräsidium Essen in Bearbeitung
befindet. Die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde hat zum Verfahren auf Bitte des Polizeipräsidiums Essen eine Stellungnahme abgegeben. Ich bitte um Verständnis, dass ich darüber hinaus aktuell zu diesem laufenden Verfahren keine Einschätzung abgeben kann“

 MWIKE – Schreiben per email

26. 10. 2022

Verweigerung der Akteneinsicht:

„Ihr Antrag auf Informationszugang vom 30.09.2022 mit Konkretisierung vom 21.10.2021 betreffend der Akten zur wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben und Einleiten von Grubenwasser der Wasserhaltung Heinrich in Essen wird aufgrund § 2 S. 3 UIG NRW  § 8 Abs. 1 S. 1 Nr.3 UIG bzw. § 6 Buchst. a) IFG NRW  abgelehnt.

 

2. Begründung zu 1.2

 

Sie haben betreffend der Einleitung von Grubenwasser am Standort Heinrich in Essen am 14.01.2022 beim Polizeipräsidium Essen Strafanzeige erstattet. Aufgrund dieser Strafanzeige sind die Akten zur wasserrechtlichen Erlaubnis der Gewässerbenutzung für diese Wasserhaltung Gegenstand des von Seiten des Polizeipräsidiums Essen unter dem Aktenzeichen 220317-1645-017340 geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Daher liegen hier Versagensgründe aufgrund von § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 8 Abs.1 S.1 Nr. 3 UIG bzw. § 6 Buchst. a) IFG NRW vor.“

 

Email,  BR Arnsberg

28.10. 2022

Strafanzeige des LVBB gegen die BR Arnsberg

" wir erweitern den Vorgang und erheben den Verdacht auf Begünstigung im Amt gegen die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6, Abteilungsleiter Andreas Welz"

LVBB

13. 12. 2022

„Anlässlich der Zusammenlegung mehrerer ehemals selbständiger Wasserhaltungen im Raum Essen war im Jahr 1974 von der Bergbehörde unter Beteiligung des Ruhrverbands/Ruhrtalsperrenvereins eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Zentrale Wasserhaltung Heinrich in Essen erteilt worden. Diese enthielt Regelungen zur Beschränkung oder zeitweisen Einstellung der Grubenwassereinleitung in Niedrigwasserphasen der Ruhr. Die langjährige Beobachtung hat jedoch gezeigt, dass die tatsächlichen Grubenwassereinleitmengen und die Chlorid-Konzentrationen weit unter den Werten liegen, welche der damaligen Einführung der Regelung zugrunde lagen. Daher war es in der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen, den Betrieb der Wasserhaltung von Seiten der Bergbehörde einzuschränken oder zu unterbinden. Dies wurde unter Beteiligung des Ruhrverbands im Sommer 2020 anlässlich der damaligen Niedrigwasserphase überprüft und bestätigt. Auf Antrag der RAG AG hat die Bezirksregierung Arnsberg anlässlich der Niedrigwassersituation in der Ruhr im Sommer 2020 eine fortgeltende Ausnahme von der Erlaubnis - Niedrigwasserregelung erteilt.

Nach Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Einleitung von Grubenwasser am Standort Heinrich in die Ruhr bestanden.“

 

MWIKE email an Journalist

13. 12. 2022

Antwort der BR Arnsberg auf Nachfrage nach dieser Ausnahmegenehmigung:

 „das ist aufgrund der laufenden Verfahren leider nicht möglich.

BR Arnsberg email an denselben Journalisten

16. 12. 2022

Sinngemäß:

„in 2020 wurde in Absprache mit dem Ruhrverband eine Ausnahmegenehmigung zur Einleitung bei Niedrigwasser erteilt“

MWIKE in der Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit 

Jan. 2022

Die Nachfrage eines Abgeordneten des Landtags nach dieser Ausnahmegenehmigung ist bis heute (8. 4. 22) unbeantwortet.

 

22. 2. 2023

Die Staatsanwaltschaft Essen stellt das Verfahren ein. (Eingang des Schreibens am 14. 3. 22)

 

14. 3. 2023

Antrag auf Akteneinsicht bei der SA Essen sowie der BR Arnsberg

LVBB

3. 4. 2023

BR Arnsberg antwortet:

"Zu meinem Bedauern muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Anfrage zu unbestimmt ist, um prüfen zu können, ob, in welchem Umfang und in welcher Form Ihnen Informationen zugänglich gemacht werden können.

Ich bitte Sie daher, gemäß § 4 Abs. 2 UIG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW Ihre Anfrage zu präzisieren, zu  welchen Akten Sie Zugang begehren; hierbei bitte ich insbesondere um Konkretisierung, ob Sie die Einsicht in die bergrechtlichen Betriebsplanakten und/oder die wasserrechtlichen Erlaubnisakten begehren und auf welchen Zeitraum sich die Einsichtnahme beziehen soll.!

 

BR Arnsberg

 

siehe auch: