Folgende Kosten können u. U. Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein:
- Bergschäden
- Risse in Wänden, Böden, Bodenplatte der Kellersohle, Fliesen u.a.
- Ablösung von Fliesen
- Aufwölbungen und Muldenbildungen gepflasterter Flächen
- Vernässungen im Keller (u.a.)
- Schieflagen
- Entschädigungen (sog. technischer Minderwert)
- Funktionsstörungen (können unabhängig von der Schieflagenentschädigung geltend gemacht werden; z.B. Küche mit ca. 2.500,00 € bzw. nach Kostenvoranschlag, Fenster, Türen, Böden etc.)
- Kanalisationsschäden (ggfs. Kamerabefahrung und deren Auswertung)
- Minderwerte (merkantiler Minderwert?)
- Verfahrenskosten vor der Anrufung der Schlichtung
- Rechtsanwalt
- Sachverständige
- Entschädigung für Arbeiten im Umfeld der Schadensbeseitigungo
- Reinigung
- Räumen von Möbeln (Abrechnung erfolgt i.d.R. nach Stunden und zu verhandelndem Stundensatz; i.d.R. zwischen 10,00 € und 15,00 €)
Vorsicht:
Vom Antragsteller bestellte Gutachten gelten als Parteigutachten und werden ggfs. nur bedingt verwertet.
Beistand im Schlichtungsverfahren ist möglich (teilweise auch sehr empfehlenswert), Kosten dafür werden aber nicht erstattet.