[3.1.2017]
Die AG Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet in einer Pressemitteilung vom 7. 12. 2016 darüber, dass ein Verkauf "wie besehen" rechtlich nicht haltbar ist.
Verdeckte, bekannte Mängel müssen offenbart werden. Das hat für die von Bergschäden sowieso schon gebeutelten Verkäufer u. U. weitreichende Folgen. Die von der RAG so gerne als nicht bergbaubedingt abgetane Feuchtigkeit im Keller wird in dem Artikel ausdrücklich erwähnt.